Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Verein für Bewegungsspiele Schwarz-Rot Ulm (VfB Ulm)“ und ist im Vereinsregister eingetragen (e.V.).
  2. Sitz des Vereins ist Ulm/Donau.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  1. Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    1. die Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit durch entsprechende Vereinseinrichtungen,
    2. die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen durch ein breitgefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller Disziplinen,
    3. Jugendarbeit zu vorstehenden Vereinszielen.

Umgesetzt wird dieser Satzungszweck in den Abteilungen der jeweiligen Sportart. Partei-politische, rassistische oder konfessionelle Ziele dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden.

  1. Der Verein sucht die Zusammenarbeit mit Einrichtungen, Organisationen und Personen, die im Bereich der o.g. Vereinszwecke tätig sind, soweit dies der Gemeinnützigkeit zulässig ist. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. und seiner Verbände; er schließt sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen (Rechtsordnung, Spielordnung, Disziplinarordnung u. dgl.) dieser Organisationen an.
  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Soweit sie jedoch im Rahmen eines Vertrags für den Verein tätig sind, haben sie Anspruch auf eine angemessene Vergütung und Kostenersatz. Der Kostenersatz darf die steuerlichen Pauschbeträge nicht überschreiten.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ziele und den Zweck des Vereins unterstützt. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  1. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich zu stellen.
  1. Die Mitgliedschaft zu einer Abteilung setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus. Die Mitgliedschaft zur Abteilung erfolgt durch eine Beitrittserklärung. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  1. Die Nutzung der Vereinsanlagen und -einrichtungen durch einzelne Mitglieder ist nur nach Rücksprache mit dem Vorstand, bzw. dem zuständigen Abteilungsleiter möglich. Vereinstermine haben immer Vorrang. Ein Anspruch auf Unentgeltlichkeit besteht nicht.
  1. Jedes Vereinsmitglied verpflichtet sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages. Zusätzlich ist ein Abteilungsbeitrag zu zahlen, soweit das Mitglied einer Abteilung beitritt. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung, der Abteilungsbeitrag von der Abteilungsversammlung festgesetzt. Grundsätzlich ist eine Differenzierung in der Beitragshöhe zulässig, ebenso in begründeten Fällen der Erlass oder eine Freistellung. Näheres hierzu bestimmt die von der Mitgliederversammlung bestätigte Beitragsordnung.
  1. Neben dem Mitgliedsbeitrag und dem Abteilungsbeitrag kann der Verein Mitgliedsumlagen und eine Investitionsumlage erheben. Näheres hierzu bestimmt die von der Mitgliederversammlung bestätigte Beitragsordnung.
  1. Vereinsmitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch einen Vorstandsbeschluss zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden. Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.
  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch:
    1. Tod des Mitglieds,
    2. schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Sie muss bis spätestens 30. September bei der Geschäftsstelle des Vereins eingehen und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist die Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters erforderlich,
    3. Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten.
    4. Über den Ausschluss mit sofortiger Wirkung entscheidet der Vorstand.

§ 4 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung,
    2. der Vorstand,
    3. der Vereinsausschuss.
  2. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis es ein neuer Vorstand übernommen hat.

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller Mitglieder. Sie ist das oberste Organ des Vereins.
  1. Der Mitgliederversammlung obliegt die Beratung und Entscheidung über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Sie ist darüber hinaus auch zuständig in folgenden Angelegenheiten:
    1. Entgegennahme des Geschäfts-, Kassen- und Revisionsbericht,
    2. Entlastung des Vorstandes,
    3. Wahl oder Abberufung des Vorstandes, ausgenommen Abteilungsleitung,
    4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Mitgliedsumlagen und Investitionsumlagen,
    5. Wahl von Kassenprüfern,
    6. Satzungsänderungen,
    7. Vorstandsvergütung,
    8. Zustimmung zu Vereinsordnungen,
    9. Auflösung des Vereins.
  1. Der Vorstand beruft mindestens einmal jährlich, möglichst bis zum Ende des 2. Quartals eines Geschäftsjahres, die Mitgliederversammlung ein. Der Termin der Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher unter Angaben von Ort, Zeit und Tagesordnung bekannt zu geben. Dies erfolgt grundsätzlich auf der Homepage des Vereins. Die Einladung kann bei Vorliegen einer gültigen Email-Adresse auch auf elektronischem Wege zu erfolgen.
  1. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins, die Abberufung des Vorstandes oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
  1. Die Mitglieder haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
  1. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 10% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragen.
  1. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die am Tag der Mitgliederversammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben. Wahlen sind auf Antrag eines Mitglieds in geheimer Abstimmung vorzunehmen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung, der Abberufung des Vorstandes und der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen jeweils der Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
  1. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Dem Protokoll ist die Anwesenheitsliste beizufügen.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung, auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und mindestens einem bis zu zwei Stellvertreter / Stellvertreterinnen. Sie sind je allein vertretungsberechtigt. Im Fall der Verhinderung der/des 1. Vorsitzenden wird der Verein durch einen der beiden Stellvertreter /Stellvertreterinnen vertreten.
  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
    1. dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden
    2. bis zu zwei Stellvertreter / Stellvertreterinnen,
    3. dem Finanzreferenten /der Finanzreferentin,
    4. bis zu drei, maximal neun Beisitzern.
  1. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein. Wählbar sind nur Personen, die am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ist zulässig.
  1. Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus, ist eine Nachwahl in der nächsten Mitgliederversammlung anzustreben. Die Amtszeit bei Nachwahlen endet mit der Amtszeit der bestehenden Vorstandschaft.
  1. Der Vorstand entscheidet in allen Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand ist berechtigt, sachkundige Personen hinzuzuziehen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
  1. Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    1. die Umsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    2. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichtes,
    3. die Einberufung der Mitgliederversammlung,
    4. den Mitgliedsbeitrag, Mitgliedsumlagen und Investitionszulagen vorzuschlagen,
    5. Ordnungsmaßnahmen und den Ausschluss von Mitgliedern zu verfügen.
  1. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
  1. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und vom Protokollanten sowie von der Versammlungsleitung zu unterzeichnen.
  1. Die Mitglieder der Vorstandschaft können für die Aufgabenwahrnehmung im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten des Vereins gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3Nr. 26a EStG vergütet werden. Die Entscheidung hierzu trifft ausschließlich die Mitgliederversammlung. Eine Entscheidung mit Rückwirkung ist nicht zulässig.

§ 7 Vereinsausschuss

  1. Der Vereinsausschuss besteht aus den Vorstandsmitgliedern und den Abteilungsleitern.
  1. Die Abteilungsleiter werden von den Abteilungen gewählt.
  1. Der Vereinsausschuss hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Fragen zu beraten, den Turn- und Sportbetrieb zu koordinieren und Anträge an die Mitgliederversammlung vorzubereiten. In wichtigen Fragen hat der Vorstand den Vereinsausschuss zu hören.

§ 8 Abteilungen

  1. Die Durchführung des Turn- und Sportbetriebs ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen. Jede Abteilung organisiert sich und ihre Aufgabe selbständig nach den Bedürfnissen der Abteilung und in Abstimmung mit dem Vorstand des Vereins.
  1. Die Abteilungen sollen jährlich im ersten Quartal eine Abteilungsversammlung abzuhalten und müssen dem Vorstand darüber unter Vorlage des Versammlungsprotokolls sowie des Kassenabschlusses berichten.
  1. Der Abteilungsleiter/die Abteilungsleiterin, die Vertretung, und der Kassierer/ die Kassiererin der Abteilung werden durch die Abteilungsversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  1. Der Abteilungsleiter/die Abteilungsleiterin sind dem Vorstand für die ordnungsgemäße Führung der Abteilung verantwortlich.
  1. Die Mitglieder der Abteilungsleitung können für die Aufgabenwahrnehmung im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten der Abteilung gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3Nr. 26a EStG vergütet werden. Die Entscheidung hierzu trifft ausschließlich die Mitgliederversammlung. Eine Entscheidung mit Rückwirkung ist nicht zulässig.
  1. Die Regelungen des § 5 und des § 6 gelten sinngemäß.

§ 9 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt bis zu zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfer. Der Kassenprüfung obliegen die Überwachung der Rechnungs- und Kassenführung sowie die Prüfung des durch die Finanzreferentin/den Finanzreferenten erstellten Jahresabschlusses. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt ein Jahr. Ein Vorstandsmitglied und dessen Ehegatte/Lebenspartner kann nicht Kassenprüferin/Kassenprüfer sein. Der Vorstand kann externe Kassenprüfer bestimmen, wenn in der Mitgliederversammlung keine Kassenprüfer/Kassenprüferinnen gewählt werden. Externe Kassenprüfung ist auch zulässig für besondere Sachverhalte.
  1. Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer können auch die Rechnungs- und Kassenführung der einzelnen Abteilungen sowie deren erstellten Jahresabschluss prüfen.
  1. Die Kassenprüfer/Kassenprüferinnen können für die Aufgabenwahrnehmung im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG vergütet werden. Die Entscheidung hierzu trifft ausschließlich die Mitgliederversammlung. Eine Entscheidung mit Rückwirkung ist nicht zulässig.
  1. Die Ergebnisse der Feststellungen der Prüfung sind bei der Mitgliederversammlung persönlich vorzutragen und danach die Entlastung zu empfehlen. Falls die Entlastung nicht zu empfehlen ist, muss dies begründet werden.

§ 10 Datenschutz

  1. Zur Bewältigung der Aufgaben des Vereins nutzt der Verein die elektronische Datenverarbeitung (EDV). Dies gilt insbesondere im Bereich der Mitgliederverwaltung, dem Einzug der Mitgliedsbeiträge und der Bekanntgabe von Informationen und Veranstaltungen.
  1. Mit dem Aufnahmeantrag stimmt das Mitglied der Erfassung, dem Speichern und dem Nutzen seiner personenbezogenen Daten durch den Verein zu.
  1. Die Funktionsträger des Vereins sind verpflichtet, die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und des Landesdatenschutzgesetzes Baden-Württemberg zu beachten. Sie sind verpflichtet ihren PC und die dort erfassten Daten vor dem Zugriff Dritter zu sichern.
  1. Die personenbezogenen Daten sind geschützt. Die Veröffentlichung von Jubiläen (Vereinszugehörigkeit, Geburtstag, etc.) sind nur mit Zustimmung des Vereinsmitgliedes zulässig; dies gilt auch für das Recht am eigenen Bild.
  1. Soweit ein Mitglied ein berechtigtes Interesse darlegt, darf die ihm auszuhändigende Mitgliederliste nur Name und Postanschrift der Mitglieder enthalten.
  1. Sollte die Weitergabe von Daten unvermeidbar sein (Dachverband, Gruppenversicherung, etc.) sind die Mitglieder jeweils über den Grund und den Umfang in Kenntnis zu setzen.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidierung durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden und deren Stellvertretung, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vereinsvermögen an die Stadt Ulm, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden hat.
  1. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 12 Schlussbestimmung

Die Satzungsänderung mit Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 23.06.2017 tritt mit Eintragung in das Vereinsregister am 15.08.2017 in Kraft.